EU-Gerichtshof schützt Westsahara vor marokkanischem Handelsabkommen
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Der Europäische Gerichtshof kam heute zum endgültigen Beschluss in der Sache des Freihandelsabkommens EU-Marokko von 2012.

Veröffentlicht 21. Dezember 2016

Die News wurde heute Morgen um 10.30 auf der Webseite des Gerichts publiziert. Das Urteil ist hier

Der Entscheid ist klar. Das Handelsabkommen kann nicht in der Westsahara angewendet werden, da diese ausserhalb der international anerkannten nationalen Grenzen Marokkos liegt. Das Urteil des Gerichtshofs geht allerdings noch weiter. Der Entscheid geht noch weiter zurück bis zum Assoziationsabkommen aus dem Jahr 2000, das der Rahmen ist für die Beziehungen zwischen Marokko und der EU. Auch das Abkommen, so das Gericht, schliesst die Westsahara nicht mit ein. Die Argumentation folgt den Begründungen des Generalanwalt des Gerichtshofes im September 2016. Der Gerichtshof geht dabei noch weiter als das ursprüngliche Urteil 2015.

“Es ist nicht ersichtlich, dass das Volk der Westsahara dessen Anwendung auf die Westsahara zugestimmt hätte“, stellt der Gerichtshof in der Medienmitteilung fest.

“Das ist ein wunderbarer Sieg für das sahraouische Volk und für diejenigen, sich dafür einsetzen, dass internationales Recht in der Westsahara respektiert wird. All jene Staaten in der Europäischen Union, die sich über so lange Zeit für die Einhaltung des internationalen Rechts in diesem Gebiet eingesetzt haben, wird nun Recht gegeben. Die EU muss sich in seinen Beziehungen zu Marokko nun an Gesetze halten und keine Hürden für den UN Friedensprozess in der Westsahara aufbauen, so wie es sich Marokkos primärer Verbündete Frankreich wünscht“, sagt Erik Hagen von Western Sahara Resource Watch.

Der Entscheid fiel nachdem die EU am 10. Dezember 2012 Berufung gegen ein Urteil des Gerichts eingelegt hatte. Siehe Zeitachse im Kasten rechts. 

Obwohl alle Staaten die ursprüngliche Berufung im Januar 2016 unterstützt hatten, gab es unterschiedliche Meinungen zur Anwendbarkeit des Abkommens auf Güter aus der Westsahara. Schweden und Holland waren am klarsten und stellten fest, dass kein Produkt aus der Westsahara als marokkanisches in die EU kommen darf. 

Im Juni 2012 dokumentierte WSRW wie Produkte aus der Agrarindustrie in der besetzten Westsahara in den Einkaufskörben unwissender EU Konsumenten gelangen. Diese Produkte stammen von Plantagen, die sich im Besitz des marokkanischen Königs oder französisch-marokkanischer Firmen befinden. Die Nachforschungen von WSRW haben auch gezeigt, dass die Agrarindustrie in diesen Gebiet nach 2005 grossen Auftrieb erfahren hat – das Jahr, in dem der Rat die Kommission beauftragt hat, weitere Liberalisierungen für marokkanische Fischerei- und Landwirtschaftsprodukte zu verhandeln.

Die Polisario hat noch einen anderen hängigen Fall beim europäischen Gerichtshof in dem es um die Annullierung des Fischereiabkommens zwischen der EU und Marokko in der Westsahara geht. Der Gerichtshof wird vermutlich in den nächsten Monaten mit dem Prozess beginnen. 

Der Weg zum Urteil vom 21. Dezember 2016

März 2000: Das EU-Marokko Assoziationsabkommen tritt in Kraft. Eine Freihandelszone mit beiderseitigem Güterhandel wurde geschaffen

Oktober 2005: der Rat gibt der EU Kommission das Mandat, weitere Handelsliberalisierungen für landwirtschaftliche Produkte und Fischerei zu verhandeln.

Oktober 2012: Das Freihandelsabkommen wird erweitert. Es beinhaltet beidseitige Liberalisierungsmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte (auch verarbeitete), Fisch und Fischereiprodukte.

November 2012: die Befreiungsbewegung Frente Polisario klagt beim Rat der Europäischen Union die Annulierung der Erweiterung des Freihandelsabkommens 2012 ein.

Dezember 2015: das Gericht beschliesst die teilweise Annullierung des Freihandelsabkommens insofern es die Westsahara mit einschliesst.

Februar 2016: der Rat legt Berufung gegen den Entscheid ein.

September 2016: Der Generalanwalt des Gerichts kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass weder das EU-Marokko Assoziationsabkommen noch das Freihandelsabkommen zur Liberalisierung von Landwirtschafts- und Fischereiprodukten auf die Westsahara anzuwenden ist“.

21. Dezember 2016: der europäische Gerichtshof bestätigt im allgemeinen in seinem letztinstanzlichen Urteil die Argumentation des Generalanwaltes und annulliert das ursprüngliche Urteil vom Dezember 2015. Der Grund ist, dass die Westsahara gar nicht von den EU-Marokko Abkommen 2000 und 2012 betroffen ist.
 

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