Marokko lehnt Menschenrechtsempfehlungen zur Westsahara ab
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Marokko hat dem UN-Menschenrechtsrat mitgeteilt, dass es das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes nicht anerkennen wird

31. März 2023

Foto: Elli Lorz

Im November 2022 unterzog sich Marokko der vierten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) durch den UN-Menschenrechtsrat. Im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfung seiner Menschenrechtslage durch andere UN-Mitgliedstaaten erhielt die marokkanische Regierung 306 Empfehlungen, wie sie die Menschenrechtslage in Marokko und in dem Teil der Westsahara, den es illegal militärisch besetzt hält, verbessern könnte.

Zehn Staaten hatten Empfehlungen in Bezug auf die Westsahara abgegeben, darunter mehrere Appelle an Marokko, das Recht des sahrauischen Volkes auf Selbstbestimmung und auf die Ressourcen des Landes zu respektieren.

Letzte Woche, am 24. März 2023, ergriff Marokko im UN-Menschenrechtsrat das Wort, um auf die vor fünf Monaten eingegangenen Empfehlungen zu reagieren. Das Königreich lehnt alle Empfehlungen zur Selbstbestimmung der Sahrauis schlichtweg komplett ab und fügt hinzu, dass dieses Thema nicht in den Zuständigkeitsbereich des Menschenrechtsrates falle. 

"Das Königreich Marokko lehnt fünf Empfehlungen ab, die sich auf die territoriale Integrität im Zusammenhang mit dem regionalen Konflikt beziehen, der dem Sicherheitsrat vorgelegt wurde und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Menschenrechtsrates fällt", heißt es in der Erklärung der marokkanischen Regierung. Es handelt sich um Empfehlungen Namibias, Osttimors, Venezuelas und Algeriens, in denen im Wesentlichen die Durchführung eines Selbstbestimmungsreferendums in der Westsahara (dem Marokko im UNO-Beilegungsvorschlag von 1988, der den Krieg in der Westsahara beendete, zugestimmt hatte) und die Zustimmung der Bevölkerung der Westsahara zur Entnahme ihrer Ressourcen gefordert wird. Den vollständigen Text dieser Empfehlungen (Empfehlungen 290, 291, 294, 302 und 305) finden sie am Ende des Artikels (bzw. hier).

In Absatz 20 des Textes heißt es außerdem: "Das Königreich Marokko sieht den Teil über die Zusammenarbeit mit dem Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die südlichen Provinzen des Königreichs Marokko als abgelehnt an, da diese Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Menschenrechtsrats fällt".

Darüber hinaus gibt es 32 Empfehlungen, die die marokkanische Regierung laut der Erklärung "vollständig abgelehnt" hat, die vor allem die Abschaffung der Todesstrafe, die Entkriminalisierung sexueller Beziehungen außerhalb der Ehe und gleichgeschlechtlicher Beziehungen und die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen fordern - aber auch die Einhaltung der Genfer Konvention und die menschenwürdige Behandlung der Gefangenen in der Westsahara.

Der Bericht der Arbeitsgruppe über die vierte UPR Marokkos, der im Januar dieses Jahres veröffentlicht wurde, enthielt bereits Erklärungen der marokkanischen Regierung, die auf ihre ablehnende Haltung gegenüber den Empfehlungen zur Selbstbestimmung der Sahrauis hinwiesen.

"Was die Frage der Selbstbestimmung in den sahrauischen Provinzen betrifft, so hat Marokko die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker vieler Länder unterstützt, einschließlich derjenigen der Delegationen, die das Thema angesprochen haben. Nach internationalem Recht ist das Recht auf Selbstbestimmung an das Recht auf territoriale Integrität gebunden. Was bestimmte Behauptungen über die Freizügigkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung in den südlichen Provinzen angeht, so ist die Lage in diesen Provinzen völlig normal, und viele Vertreter der internationalen Gemeinschaft sind dorthin gereist. Es gibt mehr als 30 diplomatische und konsularische Vertretungen, und sechs Sonderverfahren des Menschenrechtsrates haben die betroffenen Regionen besucht. Marokko lädt auch weiterhin viele Mandatsträger von Sonderverfahren zu Besuchen ein", erklärte Marokko.

Es ist erwähnenswert, dass der UN-Hochkommissar für Menschenrechte in seiner Rede vor dem Menschenrechtsrat am 7. März 2023 betonte, dass "mein Büro die Menschenrechtssituation in der Westsahara weiterhin aus der Ferne beobachtet. Da der letzte Besuch des Büros fast acht Jahre zurückliegt, ist es für mein Büro von entscheidender Bedeutung, erneut sinnvolle Missionen in der Region durchführen zu können." Der derzeitige UN-Sonderbeauftragte für die Westsahara, der im Oktober 2021 ernannt wurde, hat das Gebiet noch immer nicht besuchen dürfen.

 

Die folgenden fünf Empfehlungen wurden von Marokko nicht akzeptiert, „da sie sich auf die territoriale Integrität im Rahmen des regionalen Konflikts beziehen, der dem Sicherheitsrat vorgelegt wurde und nichts mit den Befugnissen des Menschenrechtsrates zu tun hat".

 

290. Verzicht auf jegliche wirtschaftliche Aktivitäten oder die Ausbeutung von Ressourcen auf dem Territorium der Westsahara ohne die formelle Zustimmung des rechtmäßigen Vertretung des Volkes der Westsahara, in Übereinstimmung mit der internationalen Rechtsprechung und den einschlägigen europäischen und afrikanischen Gerichtsentscheidungen (Algerien);

291. Beendigung der marokkanischen Besatzung der Westsahara, die die Menschenrechte des sahrauischen Volkes verletzt, durch die Durchführung eines Referendums zur Selbstbestimmung in Übereinstimmung mit den Dokumenten der Vereinten Nationen, dem Beilegungssplan der Vereinten Nationen und der Organisation für Afrikanische Einheit, der von den beiden Parteien gebilligt und vom Sicherheitsrat in seinen Resolutionen 621 (1988) und 690 (1991) angenommen wurde (Algerien);

294. Ermöglichung der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Volkes der Westsahara durch ein freies, faires und transparentes Referendum unter der Leitung der Vereinten Nationen (Namibia);

302. Ermöglichung der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Volkes der Westsahara durch ein demokratisches Referendum (Timor-Leste);

305. Beendigung der Verweigerung des völkerrechtlich anerkannten Rechts auf freie Selbstbestimmung des sahrauischen Volkes durch die Durchführung eines Referendums, das den freien und authentischen Ausdruck des Willens der Einwohner:innen des Gebiets darstellt (Bolivarische Republik Venezuela);

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