Wie die Unternehmen argumentieren
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Die internationalen Unternehmen, die in der besetzten Westsahara tätig sind, folgen zur Rechtfertigung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten meist einer ähnlichen Argumentationslinie. Keines der vorgebrachten Argumente ist jedoch stichhaltig.

10. Januar 2022

Foto (APSO): Eines der zwei Zementmahlwerke von HeidelbergCement in der Nähe von El Aaiún.     

1. „Unsere Arbeit kommt der Westsahara zugute.“

Siemens Gamesa erklärte, dass "eine Verbesserung der Energieinfrastruktur einen echten Nutzen für die Gemeinden und die Menschen bringt - auf nationaler und lokaler Ebene". Das Unternehmen fügt hinzu, dass Arbeitsplätze für "locals" geschaffen würden und dass es Gemeinschaftsprojekte unterstütze, die von Baumpflanzungen bis zur Aufstellung von Mülleimern reichen. "Wir möchten nochmals betonen, dass das Boujdour-Windprojekt den Menschen in der Westsahara zugute kommen und zur sozioökonomischen Entwicklung dieses Territoriums beitragen wird", schrieb Enel Green Power.

Der EU-Gerichtshof hat am 29. September 2021 ausdrücklich entschieden, dass die Frage des Nutzens keine Rolle spielt: Entscheidend ist, ob das Volk der Westsahara seine "freie und wahre" Zustimmung gegeben hat. Vorzugeben, etwas zum Nutzen des Volkes der Westsahara zu tun, ohne es überhaupt um seine Zustimmung zu bitten, knüpft an koloniale Narrative an. Die Erleichterung der Ansiedlung von Marokkaner:innen in dem Territorium führt zu einer weiteren Verfestigung der Besatzung und begründet nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ein Kriegsverbrechen.

Enel, ACWA und ENGIE behaupten alle, dass sie über soziale Folgenabschätzungen verfügen, die den angeblichen Nutzen belegen. Keines dieser Dokumente ist öffentlich, ebenso wenig wie deren rechtlicher Bezugsrahmen. Das Volk der Westsahara kann sich daher nicht zum Inhalt dieser Berichte äußern. Es ist darüber hinaus auch nicht möglich festzustellen, ob in den Studien berücksichtigt wurde, dass die Projekte gegen den Willen der Sahrauis durchgeführt werden. Alle Studien scheinen von marokkanischen oder internationalen Organisationen erstellt worden zu sein. WSRW ist nicht bekannt, dass auch nur eine einzige sahrauische Gruppe, die sich für Selbstbestimmung einsetzt - einschließlich der von der UNO anerkannten Vertretung des sahrauischen Volkes, die Frente Polisario - jemals von einer der Agenturen, die die Dokumente erstellt haben, kontaktiert worden wäre. Anscheinend befassen sich alle Studien mit den Vorteilen für die "lokale Bevölkerung". Eine Folgenabschätzung kann jedoch nicht das Recht auf Zustimmung des Volkes eines Hoheitsgebiets ersetzen.

 

2. „Wir machen keine Politik“

Die Unterzeichnung von Verträgen mit der marokkanischen Regierung oder staatlichen Institutionen für den Bau von Infrastruktur in der Westsahara und die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das sich im Besitz eben jener Monarchie befindet, die für die Invasion und Besatzung des Territoriums verantwortlich ist, ist ein höchst politischer Akt. 

"Wie wir Ihnen bereits in unserer früheren Korrespondenz mitgeteilt haben, sind wir nicht in der Lage, Antworten zu geben, die in direktem Zusammenhang mit der lokalen und/oder internationalen politischen Situation stehen, da es die Politik der Enel-Gruppe ist und bleibt, keine Stellung zu politischen Fragen zu beziehen", schrieb Enel an WSRW

Ebenso ist Enel nur bereit, "mit allen interessierten Interessengruppen in Kontakt zu treten, solange sich dies auf das Projekt und seine Vorteile bezieht und nicht auf politische Fragen". Auf diese Weise formuliert Enel die Selbstbestimmung - die ein Recht des sahrauischen Volkes ist - als eine politische Frage, mit der es sich nicht befassen will. Dennoch bezeichnet es den Standort seiner Projekte als "im Süden des Landes" mit Bezug auf Marokko, wobei es nicht zwischen den beiden Hoheitsgebieten unterscheidet und geltendes Völkerrecht ignoriert. Das ist Politik. 

 

3. „Wir nehmen uns keiner Fragen des internationalen Rechts an".

Siemens schrieb WSRW, dass "Unternehmen wie das unsere grundsätzlich keine Stellungnahmen oder Urteile zu solchen Fragen [des internationalen Rechts] abgeben."

Zugleich bezeichnete Siemens Gamesa die Westsahara im September 2020 als "Südmarokko". 

Bei einem solchen Vorgehen geht es nicht darum, zu völkerrechtlichen Fragen keine Stellung zu beziehen, sondern das Völkerrecht komplett zu missachten.

 

4. „Es handelt sich nicht um den Abbau natürlicher Ressourcen“

"Windparks unterscheiden sich grundlegend von beispielsweise Minen, die endliche Ressourcen unwiederbringlich abbauen. Der Wind in der Westsahara ist dagegen eine erneuerbare Energiequelle, die durch den Betrieb von Windparks in keiner Weise geschmälert wird", schrieb Siemens im Oktober 2016 an WSRW. 

Enel wiederholte diese Aussage im Juni 2020 und erklärte: "Wir möchten auch daran erinnern, dass es sich bei dem Boujdour-Projekt um einen Windpark handelt, der keine nicht-erneuerbaren Ressourcen in diesem Territorium ausbeutet oder erschöpft".

Erstens hat Marokko aus völkerrechtlicher Sicht kein Recht, Ressourcen - ob erneuerbar oder nicht - innerhalb der international anerkannten Grenzen der Westsahara auszubeuten.

Zweitens liefern alle derzeit in der Westsahara in Betrieb befindlichen Windparks Energie an industrielle Endverbrauchende, die mit der Gewinnung endlicher Ressourcen befasst sind und Berichten zufolge mehrere künftige Projekte dies ebenso tun werden. 95 % der für die Ausbeutung der Phosphatvorkommen in der Westsahara benötigten Energie stammt aus dem Windpark Foum El Oued. Der Sektor der erneuerbaren Energien in der Westsahara erleichtert Marokkos anhaltende Ausbeutung der Ressourcen der Westsahara.

 

5. Die Einholung der Zustimmung ist unmöglich

Nachdem WSRW Siemens jahrelang die Frage gestellt hatte, ob das Unternehmen die Zustimmung des Volkes der Westsahara eingeholt hatte, erklärte das Unternehmen im April 2020, dass seine externe rechtliche Bewertung bestätigt habe, "dass es unmöglich ist, die Zustimmung der Bevölkerung in einem Gebiet einzuholen, in dem eine Verwaltungsmacht („administrative power“) de facto die Souveränität ausübt". 

In diesem Satz gibt es eine Menge zu entschlüsseln:

Erstens gibt es den Begriff "De-facto-Hoheit" im internationalen Recht nicht. Die Verwendung des Begriffs "de facto" dient gerade dazu, ihn von "de jure" abzugrenzen, und befasst sich nicht mit der rechtlichen Beziehung Marokkos zu dem Hoheitsgebiet, in das es militärisch eingedrungen ist. 

Zweitens ist nicht klar, was mit "Administrationsmacht" („administrative power“) gemeint ist. Die UNO hat jedem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung eine entsprechende "Verwaltungsmacht" („administering power“) zugewiesen; allen, außer der Westsahara. Das einzige Land, das eine solche Verpflichtung gegenüber der Westsahara hat, ist Spanien. Das Konzept einer de facto-Verwaltungsmacht existiert dagegen im Völkerrecht nicht: Entweder wird die Verwaltung legal oder illegal durchgeführt, aber niemals "de facto".

Drittens ist es nicht die Bevölkerung der Westsahara, die ihre Zustimmung geben muss, sondern das Volk der Westsahara. Das ist ein grundlegender Unterschied: Die heutige Bevölkerung des Territoriums besteht überwiegend aus marokkanischen Siedler:innen, während das Volk der Westsahara verstreut unter der Besatzung, in Geflüchtetencamps in Algerien oder in der Diaspora lebt. Dieser Unterschied wurde auch vom EU-Gericht am 29. September 2021 ausdrücklich hervorgehoben.

Viertens haben die Vereinten Nationen die Polisario als Vertretung des Volkes der Westsahara anerkannt, und die Polisario vertritt das sahrauische Volk in allen Aspekten seines Selbstbestimmungsrechts, auch in der wirtschaftlichen Dimension. Dies wurde auch vom EU-Gericht am 29. September 2021 unterstrichen. So vertritt die Polisario das Volk der Westsahara beispielsweise vor der UN-Wirtschaftskommission für Afrika. Internationale Unternehmen können die sahrauischen Behörden über ihre Verwaltungsbüros in den sahrauischen Geflüchtetencamps und in der Westsahara kontaktieren.

 

6. Dies steht im Einklang mit den geltenden Gesetzen.

"Die Formulierung der Unternehmensstrategie der Siemens Gamesa obliegt dem Management der Siemens Gamesa, das sich hierbei an dem einschlägigen Rechtsrahmen orientieren wird", erklärte Siemens-CEO Joe Kaeser im Juli 2020 auf die Frage nach der Beteiligung des Unternehmens an Marokkos Windparks in der Westsahara. Die Begriffe „geltender“ oder „einschlägiger Rechtsrahmen“ sind Klassiker bei den Antworten der Unternehmen zu diesem Thema, jedoch erklären sie nie, auf welchen rechtlichen Rahmen sie sich eigentlich beziehen. Auf die Gesetze welchen Staates? Wie kann marokkanisches Recht Verträge für Projekte in einem Hoheitsgebiet regeln, das einen von Marokko gesonderten und unterschiedlichen Status hat und das außerhalb seiner international anerkannten Grenzen liegt? 

Die Errichtung und Instandhaltung von Energieinfrastruktur in der Westsahara kann nur von sahrauischen Behörden im Einklang mit dem Zustimmungsprinzip durchgeführt werden. Alle nach marokkanischem Recht erteilten Genehmigungen und Zulassungen haben in der Westsahara keine rechtliche Gültigkeit. Die Aktivitäten von Siemens in diesem Territorium finden in einem rechtlichen Vakuum statt und untergraben die souveränen Rechte des sahrauischen Volkes über sein Staatsgebiet und seine natürlichen Ressourcen.
 

7. Das Unternehmen hat ein "externes Rechtsgutachten" erhalten.

Sind diese Rechtsgutachten öffentlich? Wer hat sie verfasst? Wie lautet deren rechtlicher Referenzrahmen? Wird in den Rechtsgutachten der rechtliche Status des Hoheitsgebiets, die Rechtmäßigkeit der marokkanischen Präsenz und das Recht auf Selbstbestimmung bewertet? Wenn solche Gutachten nicht öffentlich sind, damit das sahrauische Volk oder Dritte sie analysieren können, sind sie nach Ansicht von WSRW nicht relevant. 
 

8. Die Urteile des Gerichtshofs der EU beziehen sich auf die staatliche Praxis, nicht auf Unternehmen

Das Recht auf Zustimmung ist allgemein anerkannt. Der Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen - d.h. ein Vertrag begründet keine Pflichten oder Rechte für Dritte ohne deren Zustimmung - ist ein allgemeiner Grundsatz des Vertragsrechts, der in jeder Rechtsordnung, sei sie international oder national, gilt. 


9. Diese Situation bedarf einer politischen Lösung, an der Regierungen und nicht Unternehmen beteiligt sind.

Dies wird zum Beispiel von Siemens Energy behauptet. Niemand hat jedoch von den Unternehmen verlangt, den Konflikt in der Westsahara zu lösen. Es wird lediglich verlangt, dass sie den Konflikt nicht anheizen und nicht die Rechte der Saharauis verletzen. 
 

9. Es gibt keine internationalen Sanktionen

Die Unternehmen sind sich der Möglichkeiten bewusst, die sich aus dem Fehlen von Unternehmensvorschriften im internationalen Recht ergeben. "Wir sind uns keiner internationalen Sanktionsregelung bewusst, die solche Investitionen in der Westsahara behindern würde", schrieb Enel. Trotz der moralischen und rechtlichen Bedenken, die mit der Energieinfrastruktur in der Westsahara verbunden sind, gibt es keine internationalen Sanktionen, wie sie die EU etwa im Fall der Krim verhängt hat. Das Fehlen von Sanktionen sollte internationale Investor:innen jedoch nicht davon abhalten, die aus dem internationalen Recht folgenden souveränen Rechte des sahrauischen Volkes zu respektieren.
 

10. „Die Tätigkeit in einem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung ist erlaubt".

Dieser Ansatz enthält zwei Elemente: erstens die bewusste Auslassung dessen, was die Westsahara von anderen Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung (NSGT) unterscheidet, und zweitens das Ziehen falscher Vergleiche mit anderen NSGT auf dieser Grundlage.

Die UNO betrachtet heute 17 Territorien als Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung. Die Westsahara steht in der Tat auf der entsprechenden UN-Liste, aber es gibt einen grundlegenden Unterschied zu den anderen 16 NSGT auf der Liste: Es ist das einzige, dem keine Verwaltungsmacht zugewiesen wurde. 

Eine Verwaltungsmacht ist von entscheidender Bedeutung. Dieser Staat ist dafür verantwortlich, dass das Recht auf Selbstbestimmung geachtet wird. Spanien weigert sich bis heute, diese rechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Rolle Marokkos ist die einer Besatzungsmacht, wie in der UN-Resolution 34/37 erklärt. Marokko lehnt die UN-Terminologie ab, wonach die Westsahara ein NSGT ist.

Darüber hinaus hatten die Menschen in den anderen 16 NSGTs auf der UN-Liste die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Verwaltung durch einen anderen Staat akzeptieren, der dann international als Verwaltungsmacht des NSGT anerkannt wurde. Trotz der Zusagen der internationalen Gemeinschaft und einer UN-Mission mit dem ausdrücklichen Mandat, ein solches Referendum zu organisieren, hatte das Volk der Westsahara noch keine Gelegenheit, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Marokko hatte sich zunächst bereit erklärt, ein Referendum abzuhalten, änderte dann aber seine Meinung und lässt ein Referendum, das die Unabhängigkeit als Option beinhaltet, nicht zu. Das Volk der Westsahara hat die militärische Präsenz Marokkos in einem Teil ihres Landes nie akzeptiert.

Es besteht jedoch ein internationaler Konsens darüber, dass das Volk der Westsahara ein Recht auf Selbstbestimmung hat: das Recht, über den Status des Hoheitsgebiets zu entscheiden, und damit einhergehend das Recht auf die natürlichen Ressourcen dieses Gebiets. Die Sahrauis hatten bisher noch keine Gelegenheit, dieses Recht auszuüben, so dass der Status des Territoriums - und nicht die 1975 vom Internationalen Gerichtshof festgelegten Hoheitsrechte - nach wie vor ungeklärt ist. Das Volk der Westsahara hat somit ein entscheidendes Mitspracherecht in Bezug auf die Ressourcen seines Landes. Wie der Gerichtshof der EU, der UN-Menschenrechtsausschuss und der UN-Rat für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont haben, muss die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu jedem Projekt oder Vorhaben in ihrem Land eingeholt werden, damit ein solches Vorhaben rechtmäßig ist.

Tätigkeiten in einem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung sind durchaus erlaubt, sofern die zuständigen Behörden ihr Einverständnis gegeben haben. In der Westsahara liegt das souveräne Recht, eine solche Genehmigung zu erteilen, immer noch beim Volk des Territoriums, solange der Prozess der Dekolonisierung noch nicht abgeschlossen ist, der von Marokko blockiert wird.

Nach dem humanitären Völkerrecht kann eine Besatzungsmacht - Marokko - die Ressourcen eines Territoriums nutzen, allerdings unter der Bedingung, dass diese Aktivitäten auf die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts ausgerichtet sind. In der Westsahara tut Marokko genau das Gegenteil: Das Interesse Marokkos am wirtschaftlichen Potenzial des Gebietes dient ausschließlich dem Zweck, die Akzeptanz seiner illegalen Besetzung des Territoriums zu fördern. 

Einige Unternehmen verschleiern jedoch absichtlich diese wesentlichen Unterschiede und verweisen zum Vergleich einfach auf andere NSGTs. Auf seiner Website schreibt Ballance Agri-Nutrients, dass "die Westsahara ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung ist, eines von 17 weltweit, einschließlich Tokelau, das von Neuseeland verwaltet wird". Ravensdown führt in seinem Positionspapier zur Westsahara die Beispiele Gibraltar und die Falklandinseln an. In Solunas "Anmerkung zu Dakhla, Marokko" heißt es: "Der UN-Status der Westsahara ist derselbe wie der UN-Status der Britischen Jungferninseln oder der Cayman-Inseln". 

Aber genau wie die Menschen in allen NSGT, außer die der Westsahara, konnten auch die Menschen in Gibraltar, auf den Cayman-Inseln, den Britischen Jungferninseln und den Falklandinseln zum Ausdruck bringen, ob sie die von ihnen ernannten und international anerkannten Verwaltungsbehörden akzeptieren. Tokelau hatte sogar ein Selbstbestimmungsreferendum und entschied sich für eine freie Assoziation mit Neuseeland. 

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