Die Generalanwältin des obersten EU-Gerichtshofs stützt den Rechtsstatus des Volkes der Westsahara. Das endgültige Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Die Generalanwältin des Gerichtshofs der Europäischen Union hat am Morgen des 21. März 2024 zwei Schlussanträge im Berufungsverfahren zur Ausdehnung des Fischereiabkommens zwischen der EU und Marokko und des Handelsliberalisierungsabkommens auf die Westsahara veröffentlicht.
Die vollständigen Schlussanträge zum Fischereiabkommen finden Sie hier [Download hier], und die vollständigen Schlussanträge zum Handelsabkommen finden Sie hier [Download hier].
Die Schlussanträge wurden im Rahmen des von der EU-Kommission und dem Rat eingeleiteten Berufungsverfahrens gegen die Urteile des Gerichts vom September 2021 verfasst, mit denen die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der EU und Marokko sowie des Fischereiabkommens auf die Westsahara für nichtig erklärt wurde.
In Bezug auf das Fischereiabkommen kommt Generalanwältin Tamara Ćapeta zu dem Schluss, dass das Abkommen zwischen der EU und Marokko über nachhaltige Fischerei für nichtig erklärt werden sollte, wie es das Gericht 2021 beschlossen hatte. In den Schlussanträgen heißt es, dass das Abkommen "den 'gesonderten und unterschiedlichen’ Charakter des Gebiets der Westsahara und der daran angrenzenden Gewässer nicht ausreichend berücksichtigt".
Dieses Versäumnis sei "ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung, wie er vom Gerichtshof in seinem Urteil von 2016 ausgelegt wurde", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs.
In Bezug auf das Handelsabkommen verweist der Generalanwalt auf den "rechtlichen Status des Volkes der Westsahara nach dem für die Europäische Union verbindlichen Teil des Völkerrechts" als Grundlage für das Recht der "Frente Polisario, im vorliegenden Fall Nichtigkeitsklage zu erheben".
Die Generalanwältin empfiehlt dem europäischen Gerichtshof jedoch, sein endgültiges Urteil zurückzuhalten und die Rechtssache stattdessen an das Gericht der EU zurückzuverweisen. "Der Gerichtshof hatte noch keine Gelegenheit zu erläutern, welche weiteren Verpflichtungen sich für die Europäische Union aus dem Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes ergeben", heißt es in den Schlussanträgen. Da das EU Gericht diese Frage nicht erörtert hat, gehört sie auch nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens - daher wird die Verweisung an das Gericht empfohlen.
Die Generalanwältin lehnt das Verfahren zwar nicht ab, hält aber die Begründung des Gerichts für die Nichtigerklärung des Handelsabkommens für falsch. Sie vertritt die Auffassung, dass Marokko als de-facto Verwaltungsmacht angesehen werden könnte, ohne zu berücksichtigen, dass diese Frage bereits in früheren Urteilen geklärt wurde.
"Bei der Bewertung der Schlussanträge bleibt für uns unklar, wie die Generalanwältin dazu kommen konnte, Marokko als Verwaltungsmacht in der Westsahara zu betrachten", sagt Sara Eyckmans von Western Sahara Resource Watch. "Die Vereinten Nationen betrachten die Westsahara als das einzige Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, dem keine Verwaltungsmacht zugewiesen ist. Die marokkanische Regierung sieht sich selbst nicht als Verwaltungsmacht. Auch frühere Urteile der EU-Gerichte haben diese Auffassung zurückgewiesen".
"Wir sehen dem endgültigen Urteil des Gerichtshofs entgegen und hoffen, dass es die Rechtsstellung Marokkos in dem Gebiet im Einklang mit der Position der UNO und den sieben vorangegangenen Urteilen festlegt".
In einem weiteren heute veröffentlichten Schlussantrag in einem vom französischen Bauernverband Confédération Paysanne angestrengten Verfahren kommt Generalanwältin Ćapeta zu dem Schluss, dass Erzeugnisse aus dem Gebiet der Westsahara als aus der Westsahara und nicht als aus Marokko stammend gekennzeichnet werden müssen. Mehr zu dem Fall können Sie hier erfahren.
Den vollständigen Text der Pressemitteilung des EU-Gerichtshofs zum Fischereiabkommen und zum Handelsabkommen finden Sie hier.
Bislang gab es sieben Urteile der EU-Gerichte zur Anwendung der Abkommen zwischen der EU und Marokko auf die Westsahara.
Alle diese Urteile kommen zu dem Schluss, dass die Westsahara ein von Marokko ‚gesondertes und unterschiedliches’ Gebiet ist und dass Marokko weder Souveränität noch ein Verwaltungsmandat für das Gebiet hat. Als solches ist das Volk der Westsahara eine dritte Partei in den Abkommen zwischen der EU und Marokko und sollte ausdrücklich zustimmen, um von diesen Abkommen betroffen zu sein
Im Urteil vom September 2021 wurde hinzugefügt, dass die Zustimmung über die von den Vereinten Nationen anerkannte Vertretung des Volkes der Westsahara, die Frente Polisario, eingeholt werden muss. Diese Klarstellung erfolgte als Reaktion auf die Haltung der EU-Kommission zu den früheren Urteilen des Gerichtshofs zum Handels- und Fischereiabkommen. Daraufhin nahm die Kommission Verhandlungen mit Marokko auf, um beide Abkommen zu ändern und den Begriff "Westsahara" in ihren geografischen Geltungsbereich aufzunehmen. Anstatt die Zustimmung des Volkes der Westsahara einzuholen, wie vom Gerichtshof vorgeschrieben, führte die Kommission eine Konsultation unter marokkanischen Interessengruppen durch. Mehr über dieses bemerkenswert schockierende Vorgehen finden Sie in unserem Bericht "Above the Law" aus dem Dezember 2020.
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