Grönland ja, Westsahara nein? EU-Positionierung zu Selbstbestimmung im Test
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Während sich die Europäische Union zu Recht hinter das Recht der Grönländer:innen stellt, angesichts des Drucks von außen über ihre eigene Zukunft zu entscheiden, findet in Brüssel still und leise ein Test für das tatsächliche Engagement der EU für Selbstbestimmung statt.

22. Januar 2026

Heute sollen die EU-Botschafter:innen der Mitgliedsstaaten im COREPER den Punkt „Festlegung der EU-Position” im Hinblick auf den bevorstehenden Assoziationsrat EU-Marokko Ende dieses Monats diskutieren. Dieser Tagesordnungspunkt kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die Europäische Union ihre Bemühungen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit Marokko in den Bereichen Handel und Fischerei fortsetzt, obwohl der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass solche Abkommen ohne die Zustimmung des Volkes der Westsahara nicht rechtmäßig auf dieses Gebiet angewendet werden können.

In Schreiben an die Ständigen Vertreter:innen der EU-Mitgliedstaaten hat Western Sahara Resource Watch (WSRW) die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Position der EU gegenüber dem EU-Marokko Assoziationsrat das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes und die verbindlichen Urteile des EU-Gerichtshofs uneingeschränkt respektiert.

„Die jüngsten Bekundungen zu EU-Einigkeit zur Verteidigung des Rechts der Grönländer:innen und Ukrainer:innen, frei über ihre politische Zukunft zu entscheiden – auch als Reaktion auf externe Annexionsdrohungen – haben zu Recht unterstrichen, dass Selbstbestimmung keine willkürliche politische Entscheidung ist, sondern ein Grundprinzip des Völkerrechts“, schrieb WSRW. „Dasselbe Prinzip gilt ohne Einschränkung auch für das Volk der Westsahara.“

Die Organisation betont, dass sowohl der Internationale Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig festgestellt haben: Die Westsahara ist ein von Marokko gesondertes und unterschiedliches Gebiet. Es bestehen keine souveränen Bindungen, die das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes negieren würden, und die Zustimmung des sahrauischen Volkes ist eine rechtliche Voraussetzung für jedes EU-Abkommen, das sein Land oder seine natürlichen Ressourcen betrifft. Bis heute haben die EU-Gerichte zehn Urteile gefällt, die diese Grundsätze bestätigen.

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung strebt die EU weiterhin Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko an, die die Westsahara einschließen. Laut WSRW setzt diese Vorgehensweise die EU nicht nur einem anhaltenden Rechtsrisiko aus, sondern untergräbt auch ihre Glaubwürdigkeit als globale Verfechterin des Völkerrechts.

„Die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union hängt von der konsequenten Anwendung ihrer Grundsätze ab, unabhängig von strategischen Partnerschaften oder geopolitischen Erwägungen“, heißt es in den Briefen. „Die EU kann sich nicht glaubwürdig für die Selbstbestimmung in der Arktis oder in ihrer östlichen Nachbarschaft einsetzen, während sie diese in Nordafrika außer Acht lässt.“

WSRW weist auch darauf hin, dass Marokko kürzlich seine diplomatischen Bemühungen innerhalb der EU intensiviert hat, um Unterstützung für seinen sogenannten Autonomieplan für die Westsahara zu erhalten, nachdem US-Präsident Donald Trump seine ausdrückliche Unterstützung zugesagt hatte. Der vor fast zwei Jahrzehnten erstmals vorgelegte Vorschlag wurde trotz wiederholter Aufforderungen durch UN-Gesandte nie dem UN-Sicherheitsrat im Detail vorgelegt.

„Zum jetzigen Zeitpunkt ist es unerlässlich, dass die EU ihre Position auf dem Recht und nicht auf Druck in Bezug auf Migrationsmanagement, Rückübernahme oder umfassendere Zusammenarbeit stützt“, schreibt WSRW. „Die Stärke der EU liegt in ihrer prinzipiellen Konsequenz: für das einzustehen, was rechtmäßig und richtig ist, auch wenn dies politische Kosten mit sich bringt.“

Eine vollständige Übersicht über die Urteile des EuGH zur Westsahara – die alle zu dem Schluss kommen, dass die EU das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes verletzt hat, indem sie dessen Heimat ohne dessen Zustimmung in Abkommen mit Marokko einbezogen hat – finden Sie hier.


 

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