Das deutsche Zertifizierungssystem für verantwortungsbewusste Landwirtschaft bezeichnet die von marokkanischen Siedler:innen auf besetztem Land betriebene Landwirtschaft als „verantwortungsbewusst“.
GLOBALG.A.P. – eine private Organisation, die freiwillige globale Standards für die Zertifizierung für gute landwirtschaftliche Praxis (Good agricultural practice G.A.P.), festlegt und betreibt – stuft die marokkanische Landwirtschaft in der besetzten Westsahara als „verantwortungsbewusst“ ein.
Eine Handvoll marokkanischer Unternehmen, die in der Westsahara tätig sind, sind im GLOBALG.A.P.-Zertifizierungsregister aufgeführt. Ihre Farmen befinden sich auf Gebieten, die 1979 unter Missachtung des Völkerrechts und trotz der Verurteilung durch die Vereinten Nationen von Marokko gewaltsam besetzt wurden. Die sahrauische Bevölkerung, die zu der Zeit größtenteils in Küstennähe wohnte, floh größtenteils aus dem Gebiet und wurde später durch Siedler:innen aus Marokko ersetzt.
Viele dieser Siedler:innen sind heute bei landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt. Diese Unternehmen halten sich an die von den Besatzungsbehörden auferlegten rechtlichen Rahmenbedingungen und arbeiten mit Genehmigungen aus Rabat. Im Zuge dessen können sie GlOBALG.A.P.--Zertifikate für „gute landwirtschaftliche Praxis“ erhalten und sich als „verantwortungsbewusst“ präsentieren.
Die Vergabe von GLOBALG.A.P.-Zertifikaten an Unternehmen, die in der besetzten Westsahara tätig sind, wirft drei wesentliche Probleme auf:
Marokkos Agrarindustrie vom höchsten Gericht der EU abgelehnt
Der Europäische Gerichtshof hat sich eingehend mit den rechtlichen Aspekten des Handels mit Agrar- und Fischereierzeugnissen aus der Westsahara befasst. In seinen jüngsten Urteilen vom 4. Oktober 2024 hat er klarer als in allen früheren Urteilen festgestellt, dass das Selbstbestimmungsrecht beim sahrauischen Volk liegt und nicht bei der Gesamtbevölkerung in der Westsahara, die heute überwiegend aus Marokkaner:innen besteht.
Der Grund, warum diese Unterscheidung im Fall von GLOBALG.A.P. von zentraler Bedeutung ist, liegt darin, dass der Zertifizierungsstandard dazu dient, sogenannte „landwirtschaftliche Gemeinschaften” zu begünstigen.
Es „besteht insoweit ein Unterschied zwischen der ‚Bevölkerung‘ eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung und dem ‚Volk‘ dieses Gebiets. Der Begriff ‚Volk‘ verweist nämlich auf eine politische Einheit, die Inhaberin des Rechts auf Selbstbestimmung ist, während mit dem Begriff ‚Bevölkerung’ die Bewohner eines Gebiets bezeichnet werden.”, urteilte der EuGH in §129 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und C‑799/21 P.
Der Gerichtshof stellte in § 128 fest, dass „der überwiegende Teil der aktuellen Bevölkerung der Westsahara nicht zu dem Volk gehört, das Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung ist, und zwar dem Volk der Westsahara. Letzteres, das zum großen Teil vertrieben wurde, ist aber der alleinige Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung für das Gebiet der Westsahara. Das Recht auf Selbstbestimmung steht nämlich dem betreffenden Volk zu und nicht der Bevölkerung dieses Gebiets im Allgemeinen, die nach den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgelegten Schätzungen nur zu 25 % sahrauischer Herkunft ist.“
Nach Ansicht des Gerichtshofs muss also das Volk, nicht die Bevölkerung, von einem solchen Handel profitieren, damit dieser im Einklang mit dem Völkerrecht steht.
Die rechtliche Argumentation der EU-Institutionen während der jahrelangen Rechtsstreitigkeiten – die sie durchweg verloren haben – basierte auf der Prämisse, dass Marokko, da es de facto die Kontrolle über die Westsahara und die angrenzenden Gewässer ausübt und dort angeblich seine Gerichtsbarkeit ausübt, der geeignete Vertragspartner sei. Diese Logik ist das Gegenteil vom Ansatz, das Völkerrecht zu respektieren, indem keine Abkommen mit einer Besatzungsmacht geschlossen werden, die Ausbeutung von Ressourcen in einem besetzten Gebiet unterlassen und mit den legitimen Vertreter:innen des sahrauischen Volkes verhandelt wird – als ob diese Überlegungen nie zur Debatte gestanden hätten.
Diese Argumentation der EU wurde jedoch vom Gerichtshof klar zurückgewiesen. Die Tatsache, dass Marokko in dem Gebiet präsent ist, gibt ihm nicht die Souveränität oder Befugnis, solche Abkommen zu schließen, urteilte das Gericht.
Diese rechtliche Entwicklung kam europäischen Landwirt:innen zugute, beispielsweise den Agrarverbänden in Spanien und Frankreich. Der französische Verband stand hinter einem der Gerichtsverfahren zur Westsahara, der spanische Verband knüpfte daran an reichte im Juli 2025 eine Beschwerde gegen eines der GLOBALG.A.P.-Mitglieder bei den spanischen Verbraucherbehörden ein. Die Beschwerde der spanischen Landwirt:innen wurde in Zusammenarbeit mit der spanischen Verbraucherschutzorganisation La Federación de Consumidores y Usuarios (CECU) eingereicht.
Verantwortung à la GLOBALG.A.P.
Wie steht nun GLOBALG.A.P. selbst in diesem Kontext der illegalen Besatzung der Westsahara – einem Gebiet, das zu den politisch am wenigsten freien Gebieten der Welt zählt – zu „verantwortungsvoller Landwirtschaft”?
GLOBALG.A.P. – die laut Eigenaussage eine Vision von „einer Welt, in der landwirtschaftliche Betriebe für ihre Bemühungen anerkannt werden, kontinuierlich ausreichend sichere Lebensmittel zu produzieren und gleichzeitig unsere Umwelt und das Wohlergehen der landwirtschaftlichen Gemeinschaften zu schützen” – hat nicht auf unsere Frage geantwortet, was unter einer „landwirtschaftlichen Gemeinschaft” im Kontext der Westsahara zu verstehen ist. Dies ist von zentraler Bedeutung. Es trifft den Kern der jüngsten EuGH-Entscheidung. Bezieht sich „landwirtschaftlichen Gemeinschaft“ im Verständnis von GLOBALG.A.P. auf die „Bevölkerung“ – in dem Sinne, dass die marokkanischen Siedler:innen (die höchstwahrscheinlich fast die komplette „landwirtschaftlichen Gemeinschaften“ ausmachen) als Teil davon betrachtet werden? Oder bewertet GLOBALG.A.P. tatsächlich die Sahrauis als „landwirtschaftliche Gemeinschaft“, auch wenn diese traditionell keine Landwirt:innen sind?
Der Gerichtshof hat die Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko weitgehend aufgrund der fehlerhaften Unterscheidung dieser beiden demografischen Einheiten durch die EU für ungültig erklärt.
Für den Fall, dass GLOBALG.A.P. die „lokale Bevölkerung” in der Nähe der Plantage meint, hat die Organisation nicht darauf geantwortet, ob ein solcher Ansatz bedeuten könnte, dass ihre ansonsten gut gemeinte Vision im Fall der Westsahara die Rechte des sahrauischen Volkes ignoriert.
GLOBALG.A.P. betonte in Schreiben an WSRW vom 27. Dezember 2024 und vom 18. Juni 2025, dass zertifizierte Betriebe verpflichtet sind, „die für den Produktionsprozess geltenden Gesetze einzuhalten”. WSRW fragte GLOBALG.A.P. am 30. November 2024 und am 1. Januar 2025, die Gesetze welchen Staates ihrer Meinung nach für das Gebiet gelten und warum. GLOBALG.A.P. antwortete nicht auf die Frage, wie die Vorschriften, Gesetze, Kontrollen oder Genehmigungen der marokkanischen Regierung in der Westsahara relevant sein könnten, wenn man bedenkt, dass die internationalen Gerichte Marokko keine Souveränität oder Verwaltungshoheit über die Westsahara zuerkennen und die Westsahara daher nicht als Teil Marokkos betrachten. Stattdessen erklärte sie, dass „eine Bewertung auf der Grundlage des geltenden marokkanischen Rechts grundsätzlich möglich ist, wenn marokkanisches Recht anwendbar ist”. Es ist nach wie vor unklar, warum GLOBALG.A.P. der Ansicht ist, dass marokkanisches Recht für die Bewertung marokkanischer Landwirtschaft außerhalb der internationalen Grenzen Marokkos anwendbar ist.
Gegenüber WSRW erklärte GLOBALG.A.P., dass es keine andere Möglichkeit habe, als das marokkanische Recht anzuwenden, da „es aufgrund des fehlenden verbindlichen Rechtsrahmens in der Westsahara für GLOBALG.A.P. unmöglich ist, Zertifikate für Produkte aus der Westsahara auf der Grundlage lokaler Gesetze auszustellen”.
GLOBALG.A.P. hat nicht auf Fragen geantwortet, ob die Ausstellung von Zertifikaten an marokkanische Unternehmen, die in der besetzten Westsahara tätig sind, vom sahrauischen Volk genehmigt wurde oder ob das Recht auf Selbstbestimmung zu den Menschenrechten gehört, die zertifizierte Unternehmen gemäß den Standards des Systems zu achten haben. Stattdessen verwies die Organisation allgemein auf „die allgemeinen rechtlichen, politischen und administrativen Komplexitäten in der Region”. Unklar bleibt, was mit „Region“ gemeint ist – ein vager Begriff, der von den Vereinten Nationen oder internationalen Gerichten in Bezug auf die Westsahara nicht verwendet wird, aber häufig von der marokkanischen Regierung, um den rechtlichen Status des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung zu verschleiern.
„Wir zertifizieren nach sehr strengen und festen Standards und wenden diese unabhängig vom Land oder anderen externen Faktoren an. Unsere Bemühungen, zum Wohlergehen der landwirtschaftlichen Gemeinschaft beizutragen, so aus dem Zusammenhang zu reißen, um zu behaupten, wir würden „zur anhaltenden Ungerechtigkeit gegenüber dem sahrauischen Volk beitragen“, ist weder wahr noch legitim.“ schrieb GLOBALG.A.P. an WSRW.
GLOBALG.A.P. hat nicht erklärt, warum es in der Westsahara dieselben Standards anwendet wie in der Landwirtschaft innerhalb international anerkannter souveräner Staaten. Marokko hat weder die Souveränität über die Westsahara noch ein internationales Mandat zur Verwaltung des Gebiets. Im Gegensatz zu anderen Besatzungsmächten, die ihren Status anerkennen und damit bestimmte Verpflichtungen und Rechte nach internationalem Recht auslösen, erkennt Marokko sich selbst nicht als Besatzungsmacht an. Nach Kenntnis von WSRW ist die Westsahara weltweit der einzige Fall, in dem GLOBALG.A.P. Zertifizierungen für besetztes Gebiet ausgestellt hat. WSRW hat keine Hinweise auf GLOBALG.A.P.-Zertifikate für angeblich „verantwortungsvolle“ Landwirtschaft durch israelische Siedler:innen in den besetzten palästinensischen Gebieten oder durch russische Unternehmen in den besetzten Teilen der Ukraine gefunden.
GLOBALG.A.P. erklärt sich
Nachdem GLOBALG.A.P. Ende 2024 auf die Bedenken von WSRW aufmerksam gemacht worden war, führte die Organisation eine interne Untersuchung durch, wie sie WSRW mitteilte.
„Dies führte zu einer Stellungnahme zu dieser Angelegenheit, die an alle unsere Zertifizierungsstellen verschickt und auf unserer Website veröffentlicht wurde”, erklärte GLOBALG.A.P. Die Erklärung, die am 2. April 2025 auf der Website von GLOBALG.A.P. veröffentlicht wurde, lautet:
„2.7 Herkunft von Produkten aus der Westsahara (neu)
Wir wurden kürzlich auf GLOBALG.A.P.-Zertifizierungen in der Westsahara aufmerksam gemacht. Wir möchten Ihnen die Ergebnisse unserer Bewertung zur Identifizierung der Herkunft von in diesem Gebiet angebauten Produkten mitteilen.
Gemäß Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen gilt die Westsahara weiterhin als „Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung“, und jüngste Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben bestätigt, dass Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko ohne die ausdrückliche Zustimmung des sahrauischen Volkes nicht auf die Westsahara ausgedehnt werden können.
Der EuGH hat außerdem entschieden, dass Produkte mit Ursprung in der Westsahara ausdrücklich als solche gekennzeichnet und nicht als marokkanische Produkte angeboten werden dürfen.
Die öffentliche Erklärung gibt die jeweiligen Gerichtsurteile relativ gut wieder und ist angesichts des Versäumnisses des Sektors, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, zu begrüßen. In der Erklärung fehlt jedoch ausdrücklich der wiederholte Hinweis des Gerichtshofs, dass die Westsahara überhaupt nicht zu Marokko gehört, da es sich um „gesonderte und unterschiedliche“ Gebiete handelt. Dies bildet den Kern der Urteile.
Der EuGH gewährte eine zwölfmonatige Übergangsfrist, während der die Ausweitung des Handelsabkommens zwischen der EU und Marokko auf Produkte mit Ursprung in der Westsahara in Kraft bleibt.
„Nach Ablauf der Übergangsphase ist ein stabiler lokaler Rechtsrahmen erforderlich, um die GLOBALG.A.P.-Zertifizierung in der Westsahara fortsetzen zu können“, erklärte GLOBALG.A.P. „Bis dahin bleibt die Anweisung von GLOBALG.A.P. an die Zertifizierungsstellen bestehen“, hieß es weiter.
Der EuGH deutet jedoch nicht an, dass ein „stabiler lokaler Rechtsrahmen“ eine Voraussetzung für die Tätigkeit der marokkanischen Landwirtschaft in der Westsahara ist. Im Gegenteil, die Urteile des Gerichtshofs bestätigen, dass Marokko kein rechtliches Mandat hat, im Namen des Gebiets zu handeln. Für die Fortsetzung des Handels nach EU-Recht ist kein von Marokko auferlegter Verwaltungsrahmen erforderlich, sondern die Zustimmung des Volkes der Westsahara. Diese Zustimmung wurde weder für die vor Ort tätigen zertifizierten Unternehmen, noch für die dort Audits durchführenden Zertifizierungsstellen und noch für GLOBALG.A.P. selbst erteilt.
„Als Eigentümer des Standards ist es das übergeordnete Ziel von GLOBALG.A.P., Produzierenden weltweit die Einhaltung der Standards für gute landwirtschaftliche Praxis und verantwortungsvolle Landwirtschaft zu ermöglichen. Dies erfordert die Einhaltung der GLOBALG.A.P.-Standards und der geltenden Gesetze für den Produktionsprozess“, schrieb die Organisation.
Alle GLOBALG.A.P.-Zertifikate in der Westsahara enthalten schwerwiegende Fehler
Das Paradoxe an der derzeitigen Praxis von GLOBALG.A.P. ist, dass die Organisation zwar eine recht fundierte Stellungnahme zu den jüngsten Urteilen des EuGH abgegeben hat, aber an anderer Stelle die zentralen rechtlichen Schlussfolgerungen, auf denen diese Urteile beruhen, offenbar ignoriert – insbesondere die Anerkennung der Westsahara als „gesondertes und unterschiedliches” Gebiet und das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes. Diese Diskrepanz könnte auf eine entscheidende Auslassung in der Mitteilung von GLOBALG.A.P. an seine Partner zurückzuführen sein: Die eindeutige Schlussfolgerung des EuGH, dass die Westsahara nicht Teil Marokkos ist, wurde nicht anerkannt.
Infolgedessen zertifiziert GLOBALG.A.P. weiterhin Unternehmen unter dem falschen Rechtssystem und lässt zu, dass sein öffentliches Verzeichnis geografisch falsche Angaben enthält.
„Es gibt keinen ‚Widerspruch‘ in der Praxis von GLOBALG.A.P.“, heißt es. „GLOBALG.A.P. fördert gute landwirtschaftliche Praxis und verantwortungsvolle Landwirtschaft. Dazu gehört auch die Einhaltung der geltenden Gesetze für den Produktionsprozess“, schrieb das Unternehmen.
In einer Welt, in der marokkanische Gesetze in der Westsahara gelten, mag dies Sinn ergeben, jedoch stimmen die internationalen Gerichte in diesem Punkt nicht mit GLOBALG.A.P. überein.
Alle GLOBALG.A.P.-Zertifikate und Verzeichniseinträge für Betriebe mit Sitz im Gebiet der Westsahara geben an, dass sich die Standorte in „Marokko“ befinden. Dies ist sachlich falsch. Mit anderen Worten: Alle europäische Verbraucher:innen, die das GLOBALG.A.P.-Zertifikat, die Informationskanäle der zertifizierten Unternehmen oder das GLOBALG.A.P.-Register selbst überprüfen, erhalten in jedem Fall falsche Angaben zum Herkunftsland des Betriebs.
GLOBALG.A.P. erstellt in anderen Zusammenhängen ausgezeichnete Karten, die vollständig mit der Position der UNO übereinstimmen.
WSRW fragt außerdem, warum marokkanische Unternehmen in der besetzten Westsahara in der GLOBALG.A.P.-Zertifizierungsdatenbank als in „Marokko“ registriert sind. Dazu gehören Mijk Domaine Agricole, Sigma Dak, Sté Production Agricole Tawarta, FMI Nabih Acricole, BD Trading und Tazyazt Agricole.
Die Antwort von GLOBALG.A.P. spiegelt eine Haltung wider, wonach es offenbar keine andere Möglichkeit gibt, als marokkanische Unternehmen in den besetzten Gebieten zu zertifizieren, als würde die vollständige Vermeidung einer Zertifizierung der Landwirtschaft in den besetzten Gebieten keine Option sein.
Die Organisation antwortete, dass „es GLOBALG.A.P. aufgrund des fehlenden verbindlichen Rechtsrahmens in der Westsahara unmöglich ist, Zertifikate für Produkte aus der Westsahara auf der Grundlage lokaler Gesetze auszustellen“ und dass „dies zu unbeabsichtigten Falschdarstellungen marokkanischer Unternehmen führen kann, die im Gebiet der Westsahara tätig sind. […] Bitte beachten Sie, dass GLOBALG.A.P. sich in seiner Vorgehensweise an den praktischen Gegebenheiten der aktuellen rechtlichen und administrativen Situation orientiert. Das Fehlen eines verbindlichen Rechtsrahmens und einer etablierten Infrastruktur macht es unmöglich, Zertifikate für Produkte aus der Westsahara auszustellen. Marokko hingegen verfügt über einen Rechtsrahmen, der die Durchführung des Zertifizierungsprozesses ermöglicht. Die unbeabsichtigten Falschdarstellungen, die sich aus dieser Tatsache ergeben, bedeuten nicht, dass GLOBALG.A.P. sich weniger für die Einhaltung des Völkerrechts und der Menschenrechte einsetzt. Im Gegenteil, diese Grundsätze haben für uns weiterhin höchste Priorität und stehen im Mittelpunkt unserer Mission“, schrieb GLOBALG.A.P. an WSRW.
Falsche Zertifizierung nach Veröffentlichung der Stellungnahme
Die geografische Falschdarstellung blieb auch in dem jüngsten GLOBALG.A.P.-Zertifikat bestehen, das BD Trading am 23. Mai 2025 – sechs Wochen nach Veröffentlichung der Stellungnahme, in der die Organisation die Urteile des EU-Gerichtshofs und die Erfordernis der Zustimmung der Sahrauis anerkannt hatte. Die fortgesetzte Zertifizierung deutet darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Zustimmung keine offensichtlichen Konsequenzen für Produktionsbetriebe, Auditunternehmen oder GLOBALG.A.P. selbst hat. Seit dem 19. Juni 2025 sind die Produktionsstätten von BD Trading auf der Website seines französischen Partners Groupe Anima weiterhin unrichtig dargestellt [Download hier].
GLOBALG.A.P. weist darauf hin, dass der EU-Gerichtshof eine einjährige Übergangsfrist gewährt hat, bevor das für nichtig erklärte Handelsabkommen vollständig ausläuft. GLOBALG.A.P.-Zertifikate, die marokkanischen Unternehmen, die in der Westsahara tätig sind, nach den Urteilen des Gerichts erteilt wurden, bleiben jedoch weit über das Ende dieser Übergangsfrist hinaus gültig.
Laut des letzten Zertifikats, das BD Trading erteilt wurde, erfüllt die Produktion in diesem Betrieb die Anforderungen eines sogenannten GRASP (GLOBALG.A.P. Risk Assessment on Social Practice). Aber ist das wirklich der Fall? GLOBALG.A.P. bestätigte gegenüber WSRW, dass „bislang keine nationale Auslegungsrichtlinie für die Westsahara existiert”. WSRW ist unklar, wie es technisch möglich sein soll, eine GRASP für ein Gebiet zu erhalten, für das keine anwendbare nationale Richtlinie existiert – insbesondere wenn dieses Gebiet nach internationalem Recht und Gerichtsurteilen „gesondert und unterschiedlich” von Marokko ist.
WSRW hat GLOBALG.A.P. gefragt, ob es der Meinung ist, dass das marokkanische GRASP für das Gebiet der Westsahara anwendbar ist, aber keine Antwort erhalten. Die GRASP-Allgemeinen Regeln v1.3-1-I legen fest, dass „In Fällen, in denen ein Land über keine GRASP-Auslegungsrichtlinie verfügt, müssen die Antragsteller (z. B. Lieferanten, Einzelhändler, Zertifizierungsstellen), die eine GRASP-Bewertung beantragen, dem Sekretariat einen Projektplan für die Entwicklung einer solchen Auslegungsrichtlinie vorlegen”. Ein solcher Plan wurde offenbar nicht vorgelegt. GLOBALG.A.P. hat auch nicht darauf geantwortet, wie die GRASP-Allgemeinen Regeln v1.3-1-i eingehalten werden können, da offenbar keine Daten der Weltbank zur Westsahara vorliegen, auf die sich GRASP stützen soll.
„Community-Mitglied” von GLOBALG.A.P.
In Bezug auf die französisch-marokkanische Agrarunternehmen Azura als „Community-Mitglied” von GLOBALG.A.P. fragte WSRW, welche Erwartungen oder Pflichten sich aus einer solchen Mitgliedschaft in Bezug auf die Einhaltung von Gesetzen, Menschenrechten, Transparenz, Ethik usw. ergeben. GLOBALG.A.P. antwortete, „dass alle Mitglieder, die sich für verantwortungsvolle Anbaumethoden einsetzen, willkommen sind“. WSRW bleibt unklar, wie GLOBALG.A.P. festgestellt hat, dass Azura verantwortungsvolle Anbaumethoden anwendet. Azura – der größte landwirtschaftliche Produzent in den besetzten Gebieten – wirbt in seiner öffentlichen Kommunikation aktiv mit seiner GLOBALG.A.P.-Mitgliedschaft.
Mehrere Jahre lang behauptete der deutsche Fischfutterhersteller KMP – das größte europäische Importunternehmen von Fischmehl aus der besetzten Westsahara – auf seiner Website, „Community-Mitglied” von GlobalG.A.P. zu sein, obwohl er nicht als solches im offiziellen GLOBALG.A.P.-Register aufgeführt war. Am 1. Januar 2025 wies WSRW GLOBALG.A.P. auf diese Unstimmigkeit hin. Zwischen dem 1. Januar (als ihre Website so aussah und WSRW GLOBALG.A.P. darüber informierte) und dem 18. Februar 2025 wurde der Verweis von KMP auf die GLOBALG.A.P.-Mitgliedschaft entfernt. KMP hat weiterhin einen Sitz in der „Fokusgruppe”, die mit der Entwicklung des neuen GLOBALG.A.P.-Standards für die Herstellung von Mischfuttermitteln beauftragt ist.
Weitere „Community-Mitglieder” von GLOBALG.A.P. sind die Zertifizierungssysteme/Initiativen Intertek SAI Global Assurance, NSF Certification LLC und Alliance for Water Stewardship, von denen keines auf die E-Mails von WSRW reagiert hat. Sie alle sind an der Zertifizierung marokkanischer Unternehmen in den besetzten Gebieten beteiligt und stellen Zertifikate mit falschen geografischen Angaben aus, die suggerieren, dass die Westsahara Teil Marokkos ist.
Eines der Community-Mitglieder von GLOBALG.A.P. in Europa verkauft Fischereiprodukte aus dem besetzten Gebiet und kennzeichnet diese in einer Reihe von Geschäften fälschlicherweise als „aus Marokko”, ungeachtet der Urteile des EuGH und der Erklärung von GLOBALG.A.P. zur Kennzeichnung von Produkten aus diesem Gebiet.
In Bezug auf die betrügerischen Angaben zum Herkunftsland durch zertifizierte (und damit angeblich „verantwortungsbewusste“) Unternehmen, die in der Westsahara tätig sind, erklärte GLOBALG.A.P., dass sie „die Verantwortung für die Durchsetzung falscher geografischer Herkunftsangaben“ durch diese zertifizierten Unternehmen ablehnt.
GLOBALG.A.P. schrieb an WSRW, dass es sich „der potenziellen“ Reputationsrisiken bewusst sei, denen es ausgesetzt sein könnte, da alle Zertifikatsinhaber in der Westsahara dem falschen Land zugeordnet sind. „Aus diesem Grund ergreift GLOBALG.A.P. aktive Maßnahmen wie die oben zitierte Veröffentlichung, um das Problem anzugehen“, erklärte das Unternehmen.
Das Unternehmen GLOBALG.A.P ist im Besitz der deutschen Firma Agraya GbmH, die bis Juni 2025 FoodPLUS GmbH hieß.
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Fast ein Jahr nachdem der EU-Gerichtshof das Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko wegen der Einbeziehung der besetzten Westsahara für ungültig erklärt hat, scheint Brüssel bereit, die Grenzen des Völkerrechts erneut auszutesten.