UN-Sicherheitsrat könnte Besatzung der Westsahara gutheißen
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Am 30. Oktober könnte der UN-Sicherheitsrat über eine Resolution zur Westsahara abstimmen, die das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes unter Missachtung der UN-Charta ausklammert.

27. October 2026

Ein von der US-Regierung am 26. Oktober in Umlauf gebrachter Resolutionsentwurf würde Marokkos Autonomieplan zur alleinigen Grundlage für weitere Verhandlungen machen und gleichzeitig die Autonomie unter marokkanischer Souveränität als die praktikabelste Lösung darstellen. Im Falle einer Verabschiedung bestünde die Gefahr, dass aus einem UN-Prozess, der eigentlich die Selbstbestimmung ermöglichen soll, ein Prozess wird, der das Ergebnis bereits im Voraus festlegt.

Der Entwurf enthält zwar weiterhin Verweise auf „Selbstbestimmung“ und eine „für beide Seiten akzeptable“ Lösung. Die reine Erwähnung ist jedoch nichts wert, da das sahrauische Volk laut der Entwurfs nicht frei über die Zukunft seines Territoriums entscheiden kann. Der Text läuft Gefahr, einen gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen, indem er die politischen Optionen im Voraus einschränkt und den UN-Prozess in einen Rahmen stellt, der die marokkanische Souveränität begünstigt.

Der US-Resolutionsentwurf (Download hier) lobt zudem die Führungsrolle von Präsident Donald Trump. Ein früherer „zero draft“ war letzte Woche durchgesickert. Seitdem wurden mehrere Änderungen vorgenommen, doch diese lösen die grundlegenden Probleme nicht.

Bei der Resolution dieser Woche geht es um mehr als nur die Westsahara. Es geht darum, ob Besatzungen von den Vereinten Nationen akzeptiert werden. Die Resolution „zielt darauf ab, einen gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen, der die Grundfesten des internationalen Rechtssystems der Nachkriegszeit bedroht“, erklärte der US-Professor Stephen Zunes gestern gegenüber CounterPunch.

Hier sind sechs zentrale Kritikpunkte am jüngsten Text:


1. Das Wort „Selbstbestimmung“ bleibt erhalten, doch ein freier Entscheidungsprozess fehlt

Der Text erwähnt Selbstbestimmung und eine für beide Seiten akzeptable Lösung. Dies sind bedeutende Formulierungen, die eine Grundlage für die Forderung nach einer echten Zustimmung der Sahrauis bilden.

Doch es besteht ein innerer Widerspruch: Wie kann das Volk frei über die Zukunft des Gebiets entscheiden, wenn Verhandlungen nur innerhalb eines Modells stattfinden dürfen, das die marokkanische Souveränität voraussetzt?

Im Jahr 1975 stellte der Internationale Gerichtshof fest, dass die von ihm untersuchten historischen Bindungen nicht das Selbstbestimmungsrecht durch die freie und echte Willensbekundung des Volkes des Gebiets einschränken. Entscheidend ist daher dessen freie Entscheidung.

Autonomie kann grundsätzlich ein frei gewähltes Ergebnis sein. Das Problem entsteht, wenn sie im Voraus zur einzig akzeptierten Option gemacht wird. Der Entwurf beschreibt kein klares Verfahren, das sicherstellt, dass die Sahrauis den vorgeschlagenen Status annehmen oder ablehnen können.

 

2. Der Autonomieplan wird zur einzig zulässigen Verhandlungsgrundlage

Das weitreichendste Element findet sich in den operativen Ziffern 5 und 7: Marokkos Autonomieplan soll die einzige Grundlage für weitere Verhandlungen sein.

Dies geht über die Beschreibung des Plans als möglichen oder bevorzugten Ausgangspunkt hinaus (wie es in der Resolution von 2025 der Fall war). Der Wortlaut zielt darauf ab, keine Diskussion über alternative Lösungen zu zulassen.

Gleichzeitig wird in Ziffer 8 die Autonomie unter marokkanischer Souveränität als die am ehesten realisierbare Lösung beschrieben. Die beiden Formulierungen greifen ineinander:

  • Die Verhandlungsgrundlage wird auf den Vorschlag Marokkos eingegrenzt.
  • Als angestrebtes Ergebnis wird die Autonomie unter marokkanischer Hoheitsgewalt genannt.

Die politische Wirkung bestünde darin, den Schwerpunkt der Verhandlungen von der Frage nach dem Status der Westsahara auf die Frage nach den Bedingungen der marokkanischen Kontrolle zu verlagern.

Der Text erkennt die marokkanische Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich als bereits bestehende rechtliche Tatsache an. Er versucht jedoch, diese Hoheitsgewalt zum endgültigen Rahmen der Verhandlungen zu machen.


3. Das Referendum wird aus dem Namen der Mission gestrichen

Absatz 1 würde das Mandat der Mission bis zum 31. Oktober 2027 verlängern, sie aber gleichzeitig ab dem 1. November 2026 von MINURSO in MINUSO umbenennen. Damit wird der Verweis auf das Referendum aus dem Namen entfernt.

Dies ist ein sehr deutliches politisches Signal. Der Name der Mission erinnert daran, dass ihr ursprünglicher Auftrag ein Referendum umfasste. Die Streichung dieses Elements signalisiert, dass sich die UNO auf eine andere Funktion ausrichten soll.


4. Die Mission wird verlängert, doch eine Verkleinerung steht auf der Tagesordnung

In Absatz 2 wird der Generalsekretär aufgefordert, bis zum 30. Januar 2027 Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten vorzulegen:

  • Reduzierung des genehmigten uniformierten Personals.
  • Schließung oder Zusammenlegung von Beobachtungsstandorten.
  • Die künftige Struktur, Ressourcen und Unterstützung für den politischen Prozess.

Es handelt sich also nicht um eine sofortige Einstellung der Mission. Doch der Personalabbau ist direkt in die Aufforderung an den Generalsekretär aufgenommen worden.

In Absatz 3 wird dann eine Entscheidung über die Zukunft der Mission angekündigt, einschließlich einer Neugestaltung des Mandats.

Diese Kombination ist bedauerlich: Die Präsenz der UNO könnte geschwächt werden, während gleichzeitig der Verhandlungsspielraum eingeschränkt wird. Weniger Beobachter:innen und weniger Stützpunkte könnten die Möglichkeiten für eine unabhängige Präsenz und Überwachung einschränken. Wie gravierend dies ausfällt, hängt von den konkreten Vorschlägen ab.

 

5. Konsultationen mit den Sahrauis sind ein Anfang, jedoch mit klaren Einschränkungen

Absatz 6 sieht Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Sahrauis im Gebiet, in den Geflüchtetencamps und in der Diaspora vor, auch außerhalb der Verhandlungsparteien.

Der Text gewährleistet weder eine freie Teilnahme noch Schutz vor Repressalien noch eine entscheidende Rolle für das Ergebnis der Konsultationen. Es gibt auch keine Garantie dafür, dass die Befragten die politischen Alternativen selbst definieren können.

Die Bestimmung kann daher für eine echte Einbeziehung genutzt werden, aber auch dazu, einem bereits festgelegten Prozess den Anschein von Unterstützung durch das Volk zu verleihen.

Anhörung ist nicht dasselbe wie Mitentscheidungsrecht.


6. Den USA kommt eine doppelte Rolle zu, während Menschenrechte unberücksichtigt bleiben

Der Text lobt Präsident Trump (!) und weist den USA eine herausragende Rolle als Vermittlungspartei zu. Gleichzeitig wird der Vorschlag Marokkos zur einzigen Verhandlungsgrundlage erhoben. Dies wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Ausgewogenheit des Prozesses auf: Die Rolle des Vermittlers ist an einen Text gekoppelt, der das Modell einer Seite von vornherein begünstigt.

Darüber hinaus enthält der vorliegende Text kein ausdrückliches Mandat für eine unabhängige Menschenrechtsbeobachtung im Gebiet und in den Geflüchtetencamps. Konsultationen mit den Sahrauis können eine systematische Beobachtung, den Zugang vor Ort und die Berichterstattung nicht ersetzen.


Was sollten die UN-Mitgliedstaaten fordern?

Die Staaten sollten fordern, dass die Formulierung, wonach der Autonomieplan die einzige Grundlage darstellt, gestrichen wird, und dass der Text einen glaubwürdigen Prozess für die freie Entscheidung des sahrauischen Volkes gewährleistet. Die Staaten sollten sich zudem gegen eine Aushöhlung der Mission wehren und sich für ein ausdrückliches Menschenrechtsmandat einsetzen.

Die Verantwortung des Sicherheitsrats für den Frieden gibt ihm nicht die Freiheit, die Grundprinzipien der Vereinten Nationen außer Kraft zu setzen. Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet den Rat, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Organisation zu handeln, einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung.

Der Entwurf birgt zudem die Gefahr, den regionalen Frieden zu gefährden. Marokko kontrolliert den größten Teil, jedoch nicht die gesamte Westsahara. Das Gebiet östlich des von Marokko errichteten Walls, das etwa so groß ist wie Irland, bleibt unter sahrauischer Kontrolle und wird gemeinhin als „befreites Gebiet“ bezeichnet. Durch Inbetrachtziehung marokkanischer Souveränität über die gesamte Westsahara läuft der Rat Gefahr, zu signalisieren, dass Marokkos Kontrolle geografisch ausgeweitet werden könnte, ohne dass echte Selbstbestimmung ausgeübt wird.

Das wäre ein gefährliches Signal: Wie würde die internationale Reaktion ausfallen, wenn der Sicherheitsrat erklären würde, dass die gesamte Ukraine fortan als russisch zu betrachten sei? Zu einem Zeitpunkt, an dem der Entwurf zudem eine erhebliche Umstrukturierung der Friedenssicherungsmission vorsieht, einschließlich einer möglichen Reduzierung ihrer Präsenz und Kapazitäten, droht damit eine Büchse der Pandora der Instabilität geöffnet zu werden.

Das grundlegende Problem des Entwurfs ist daher zweierlei. Erstens besteht die Gefahr, dass zwar die Formulierungen zur Selbstbestimmung beibehalten werden, gleichzeitig aber die tatsächliche Freiheit, über das Ergebnis zu entscheiden, beseitigt wird. Die UNO würde Gefahr laufen, zu einem Instrument zur Legitimierung eines vorab festgelegten Ergebnisses zu werden. Zweitens besteht die Gefahr, dass das Verbot der gewaltsamen Aneignung von Gebieten untergraben wird, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Marokko seine Besatzung auf Gebiete ausweitet, die es derzeit nicht kontrolliert.

Genau das wollte die UNO bei ihrer Gründung verhindern.

 

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