Das deutsche Unternehmen bestätigt erneut, dass seine Aktivitäten in der besetzten Westsahara eng mit Marokkos Infrastrukturausbau in dem Gebiet verbunden sind – und lehnt dabei weiterhin das Recht des sahrauischen Volkes auf Zustimmung ab.
Der deutsche Baustoffriese Heidelberg Materials räumte auf seiner Hauptversammlung im Mai ein, dass er umstrittene Infrastrukturprojekte im besetzten Gebiet beliefert, darunter die Häfen von El Aaiún und Dakhla Atlantique. Das Unternehmen bestätigte zudem eine Steigerung der Produktionsmengen im Jahr 2025.
Anstatt Bedenken hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Westsahara auszuräumen, haben die Antworten von Heidelberg Materials auf der Hauptversammlung deutlich gemacht, wie eng seine Geschäftstätigkeiten mit Marokkos Konsolidierung der Besatzung verknüpft sind.
Die Erklärungen der Unternehmensleitung auf der Hauptversammlung erfolgten als Antwort auf eine Reihe von Fragen von Western Sahara Resource Watch (WSRW).
Die Fragen und Antworten (Transkription durch WSRW) können Sie hier herunterladen.
Zementierung der Besatzung
Über seine Tochtergesellschaft Ciments du Maroc betreibt Heidelberg Materials zwei Zementmahlwerke und ein Transportbetonwerk in der besetzten Westsahara.
Auf der Hauptversammlung gab das Unternehmen bekannt, dass es im Jahr 2025 fast 600.000 Tonnen Zement in der Westsahara produziert habe, gegenüber etwa 500.000 Tonnen im Jahr 2024. Zudem räumte es ein, Baumaterial für zwei der größten marokkanischen Infrastrukturprojekte in dem Gebiet geliefert zu haben.
Für das umstrittene marokkanische Hafenprojekt in El Aaiún gab Heidelberg Materials an, im Jahr 2024 etwa 50.000 Kubikmeter Beton und im Jahr 2025 weitere 20.000 Kubikmeter verkauft zu haben.
Das Unternehmen bestätigte zudem, sowohl 2024 als auch 2025 jährlich etwa 50.000 Tonnen Zement für den Bau des riesigen Hafenprojekts „Dakhla Atlantique“ in der Nähe von Dakhla geliefert zu haben.
Bei diesen Projekten handelt es sich nicht um neutrale zivile Bauvorhaben.
Der Hafen Dakhla Atlantique ist eines der strategischen Vorzeigeprojekte Marokkos in der besetzten Westsahara. Der Hafen soll Exporte erleichtern und die wirtschaftliche Integration des Gebiets durch Marokko stärken, obwohl Marokko nach internationalem Recht keine Souveränität über die Westsahara besitzt.
Durch die Lieferung des für diese Projekte benötigten Zements und Betons unterstützt Heidelberg Materials den Aufbau einer Infrastruktur, die die Besatzung festigt und normalisiert.
Dennoch bestritt das Unternehmen während der Hauptversammlung, dass seine Aktivitäten zur „Festigung einer Besatzung“ beitragen – obwohl es genau jene Projekte beliefert, auf die Marokko setzt, um seine Kontrolle über das Gebiet zu stärken.
Der Widerspruch ist eklatant.
Argumente, die einer genauer Betrachtung nicht standhalten
Während der Hauptversammlung versuchte Heidelberg Materials erneut, seine Aktivitäten zu rechtfertigen, indem es behauptete, dass es in der Westsahara „keine Rohstoffe abbaut“ und daher haben „wir keine Beeinträchtigung der Rechte der Sahrauis festgestellt, für die wir eine Zustimmung für notwendig halten“.
Dieses Argument ist zutiefst irreführend.
Das Völkerrecht in Bezug auf die Westsahara beschränkt sich nicht auf die Gewinnung von Rohstoffen. Der zentrale Rechtsgrundsatz ist das Recht des sahrauischen Volkes auf Selbstbestimmung und dauerhafte Souveränität über sein Territorium und seine Ressourcen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat wiederholt – zuletzt in drei wegweisenden Urteilen im Oktober 2024 – bestätigt, dass die Westsahara von Marokko „gesondert und unterschiedlich“ ist und dass Aktivitäten, die das Gebiet betreffen, die Zustimmung des Volkes der Westsahara erfordern, welche international durch die Frente Polisario vertreten wird. Dies ist eine logische Konsequenz seines Selbstbestimmungsrechts.
Heidelberg Materials lehnt es dennoch weiterhin ab, eine solche Zustimmung einzuholen.
Stattdessen behauptet das Unternehmen, durch seine standardisierte Struktur für die Einbindung von Interessengruppen der „Verpflichtung nach[zukommen], dass Selbstbestimmungsrecht der Völker zu respektieren“.
In seinen Urteilen zur Westsahara hat der EuGH jedoch klargestellt, dass die Zustimmung eines Volkes nicht durch Konsultationen mit Interessengruppen oder Teilen der lokalen Bevölkerung ersetzt werden kann.
Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung.
Nach dem Völkerrecht ist die relevante Frage nicht, ob ein Unternehmen ausgewählte Geschäftspartner:innen, Mitarbeitende oder Mitlglieder der lokalen Gemeinschaft konsultiert hat. Die Frage ist, ob das Volk der Westsahara den auf seinem Territorium durchgeführten Aktivitäten zugestimmt hat.
Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass das sahrauische Volk der Rechteinhaber nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung ist. Seine Zustimmung kann nicht durch Konsultationen mit wirtschaftlichen Interessengruppen, kommunalen Akteur:innen, Siedler:innen oder Gruppen ersetzt werden, die als Vertretung der „lokalen Bevölkerung“ dargestellt werden.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig in einem Gebiet, in dem Marokko durch seine Siedlungspolitik im Laufe jahrzehntelanger Besatzung die demografische Zusammensetzung tiefgreifend verändert hat
Heidelberg Materials räumte auf seiner Hauptversammlung 2025 selbst ein, dass es in seinen lokalen Beteiligungs- und Dialogprozessen „keine aktive Unterscheidung“ zwischen Sahrauis und marokkanischen Siedler:innen treffe.
Dieses Eingeständnis schwächt den Versuch des Unternehmens, seinen Stakeholder-Dialog als Legitimationsgrundlage darzustellen, erheblich.
Das Völkerrecht verlangt die Zustimmung der Volkes des Gebiets – zum Ausdruck gebracht durch ihre international anerkannte Vertretung, die Frente Polisario –, bevor wirtschaftliche Aktivitäten, die die Westsahara betreffen, rechtmäßig durchgeführt werden können.
Indem Heidelberg Materials die Zustimmung durch eine allgemeine Einbindung von Stakeholdern ersetzt, entzieht es dem Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes faktisch jede praktische Bedeutung.
Das Unternehmen argumentiert zudem weiterhin, dass seine Aktivitäten der „lokalen Bevölkerung“ zugutekommen, und verweist dabei auf eine begrenzte, jedoch nicht offengelegte Anzahl von sahrauischen Anteilseigner:innen, Beschaffungsverträgen und gemeinnützigen Initiativen.
Der EuGH hat jedoch ausdrücklich zwischen angeblichen wirtschaftlichen Vorteilen für eine unter Besatzung lebende Bevölkerung und der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung des Volkes des Gebiets unterschieden.
Es geht daher nicht darum, ob Heidelberg Materials lokale Wirtschaftstätigkeit schafft. Es geht darum, ob es das international anerkannte Recht des sahrauischen Volkes achtet, über die Zukunft seines Landes und seiner Ressourcen zu entscheiden.
Und das tut es eben nicht.
Wachsende Reputations- und Rechtsrisiken
Die fortgesetzten Aktivitäten von Heidelberg Materials in der besetzten Westsahara stehen zunehmend im Widerspruch zu internationalen rechtlichen Entwicklungen.
Das Unternehmen verweist wiederholt auf sein Bekenntnis zu internationalen Menschenrechtsstandards, einschließlich der UN-Pakte, die das Recht auf Selbstbestimmung in ihrem allerersten Artikel verankern.
Auf die direkte Frage, wie es diese Verpflichtungen mit seinen Aktivitäten in der Westsahara in Einklang bringt, argumentierte Heidelberg Materials jedoch, dass die Umsetzung der Selbstbestimmung „unter die Zuständigkeit von Staaten“ falle.
Diese Haltung ignoriert den wachsenden internationalen Konsens, dass Unternehmen auch dann Verantwortung im Rahmen internationaler Menschenrechtsstandards tragen, wenn sie in besetzten oder von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind.
Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte stellen klar, dass Unternehmen es vermeiden müssen, zu Menschenrechtsverletzungen beizutragen, und in solchen Kontexten eine verstärkte Sorgfaltspflicht walten lassen müssen.
Briefe von WSRW an Heidelberg Materials blieben seit 2018 unbeantwortet.
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